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1.1.2021: Neue Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)

1.1.2021: Neue Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)

Nachdem der Eropäische Gerichtshof (EuGH) im Jahre 2019 das von der EU-Kommission eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland mit Urteil vom 4. Juli 2019 (EuGH ECLI:EU:C:2019:562) beendet und festgestellt hat, dass Deutschland mit den bisherigen verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen für die Honorar- und Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gegen die sogenannte Dienstleistungsrichtlinie verstößt, ist der deutsche Gesetzgeber nun der europarechtlichen Umsetzungsverpflichtung nachgekommen.

Wie bislang bestimmt sich die Anwendung der HOAI nicht an den Berufsstand, sondern orientiert sich an der Leistungsbezogenheit. Es ist also nicht entscheidend, ob der Auftragnehmer und Leistungserbringer eine einschlägige Qualifikation als Architekt oder Ingenieur aufweist.

Der Anwendungsbereich beschränkt sich ab jetzt aber nicht mehr auf Anwender mit Sitz und Leistungserbringung im Inland, so dass auch nicht in Deutschland niedergelassene Architekten und Ingenieure, welche regelmäßig ihre Lesitungen aus dem Ausland erbringen, der HOAI unterliegen.

Mit Wegfall der Mindest-, und Höchstsätze sind nun freie Honorarvereinbarungen gesetztlich eingeführt worden. Die im wesentlichen unverändert gebliebenen Honorartafeln sollen lediglich als Orientierungshilfe gelten. Der bisher so angesetzte Mindestsatz gilt jetzt als „Basishonorarsatz“.

Die jeweiligen Parteien können die Höhe des Honorars nunmehr frei verhandeln ( § 7 I 1 HOAI).

Und eine weitere wichtige Änderung besteht auch darin, dass das Schriftformerfordernis weggefallen ( § 126 BGB) und nunmehr ein Vertragsschluss per e-mail möglich ist.

Weitere Anpassungen und welche Regelungen für Altfälle gelten, können Sie gerne auf Kontaktaufnahme hin, gerne auch per e-mail, über uns erfahren!

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