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Überstundenvergütung

Überstundenvergütung

Das Bundesarbeitsgericht hat Feststellungen zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Pflicht der Arbeitgeber zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit (EuGH, ECLI:EU:C:2019:402) getroffen (BAG, Urteil vom 04.05.2022- 5 AZR 359/21).

Der Arbeitgeber ist nach § 611 a II BGB zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet.

Erbringt der Arbeitnehmer über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Leistungen, muss sich der Arbeitgeber allerdings Überstunden nicht aufdrängen lassen.

Es ist laut BAG nämlich Inhalt des arbeitgeberrechtlichen Direktionsrechts gemäß § 106 GWO, sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht die vertraglich zu erbringende Arbeitsleistung zuzuweisen.

„Für die arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung als -neben der Überstundenleistung- weitere Voraussetzung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung müssen Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein.“

Hieran soll im Besonderen auch die genannte Entscheidung des EuGH nichts ändern. Das BAG verweist insofern darauf, dass die Regelungen der Arbeitszeitrichtlinie der Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer dienen. Ein vergütungsrechtlicher Hintergrund ist laut BAG deshalb nicht betroffen, so dass „die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitszeit zu erfassen, für die Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess rechtlich ohne Belang ist“.

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