Standort, Ruckteschellweg 8, 22089 Hamburg
+49 (0)40 63 85 86 - 0
info@advoonline.de

Betriebsschließung aufgrund Corona/Betriebsrisiko

Betriebsschließung aufgrund Corona/Betriebsrisiko

Bei Schließung einer Betriebsstätte aufgrund Corona stellt sich sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer die Frage, ob Verzugslohn gemäß § 615 S. 1, § 611 a II BGB gezahlt werden muss.

Der Arbeitgeber trägt zunächst einmal das Betriebsrisiko, da er den Betrieb führt und die betrieblichen Abläufe selbst organisiert.

Das Bundesarbeitsgericht ( BAG, Urteil vom 04.05.2022- 5 AZR 366/21) hat zu den behördlichen Maßnahmen aufgrund eines aktuellen Infektionsgeschehens nunmehr entschieden, dass den Arbeitgeber das Betriebsrisiko nicht trifft, wenn es sich um „allgemeine und umfassende Maßnahmen der Kontaktreduzierung zur Pandemiebekämfung (“ Lockdown“) handelt“.

Hiervon unterscheiden sich behördliche Maßnahmen, welche ein konkretes Infektionsgeschehen im Betrieb betreffen. In diesem Fall soll eine behördliche Schließungsanordnung wie in dem Fall eines bekannten Schlachtbetriebes einem erhöhten Risiko speziell in diesem Betrieb vorbeugen, wenn die angewandten Produktionsmethoden, -bedingungen oder Arbeitsbedingungen eine besonders hohe Ansteckungsgefahr beinhalten.

Behördlich veranlasste, betriebsübergreifende Betriebsschließungen im Rahmen allgemeiner Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung zum Schutz der Bevölkerung betreffen somit nicht das Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Dies ist vielmehr dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, für das der Arbeitgeber keine Verantwortung trägt oder Ursache in seinem Bereich setzt.

Bei Betriebsschließungen wird es daher vermehrt darum gehen, welche Zielsetzung die Behörde bei der verhängten Maßnahme verfolgt.

Jedenfalls schließt das BAG in seinem Urteil nicht schon daraus, dass der Betrieb auf Kunden ausgerichtet ist, auf eine Verantwortlichkeit oder Verursachung des Arbeitgebers. Eine Versicherbarkeit und Vorhersehbarkeit soll danach auch nicht entscheidend sein.

Je nach den besonderen Modalitäten des Sachverhaltes dürfte sich somit entscheiden, wie die Folgen behördlich angeordneter Betriebsschließungen zu bestimmen sind!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert