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VW Abgasskandal

VW Abgasskandal

Im Fokus: VW Abgasskandal, VW Dieselaffäre, kundenfreundliche Urteile!

Viele Käufer von Autos des Volkswagenkonzerns, bei welchen die Manipulationssoftware verbaut worden ist, fragen sich, ob es sich jetzt noch lohnt, in eigener Sache Recht zu suchen. Da neue Vorwürfe auch Diesel der Schadstoffklasse 6 betreffen, bleibt das Thema wohl bis auf weiteres aktuell und auch ältere Fälle können aussichtsreich vertreten werden. Wie es scheint, wird die Musterfeststellungsklage bis zum Abschluss des Verfahrens gegebenenfalls Jahre in Anspruch nehmen.

Nachdem es im Jahr 2016 erste kundenfreundliche Urteile von Landgerichten in Deutschland gab, welche VW-Vertragshändler bzw. VW direkt aufgrund der Abgaswertemanipulation verurteilt haben, gibt es in 2017 bereits eine Vielzahl von Urteilen der Landgerichte, die VW-Vertragshändler bzw. die VW AG zur Rücknahme von Fahrzeugen oder zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt haben.

Nunmehr liegen erste rechtskräftige Urteile vor, da VW auf die Einlegung der Berufung verzichtet hat.

So hat das Landgericht Arnsberg in einer Entscheidung vom 12.05.2017 (Az. I-2 O 264/17; rechtskräftig) VW nach erklärtem Rücktritt durch den Käufer zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer, die auf der Basis einer angenommenen Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges von 250.000 km errechnet wurde unter gleichzeitiger Rücknahme des Fahrzeuges verurteilt. Das Fahrzeug hatte der Kläger direkt bei VW erworben.

Das Landgericht Baden-Baden hat mit Urteil vom 27.04.2017 (Az. 3 O 123/16; nicht rechtskräftig) VW zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges verurteilt. VW habe den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 27.04.2017 in mehreren Urteilen (sämtlich nicht rechtskräftig) VW zu Schadenersatz wegen Betruges verurteilt. Der Hersteller muss die streitgegenständlichen Fahrzeuge zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung, errechnet auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km zurückzahlen. Gleichzeitig verurteilte das Gericht den Händler zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung wegen Sachmangelhaftung.

Das OLG München hat in einem Beschluss vom 23.03.2017, Az. 3 U 4316/16, deutlich gemacht, dass ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen (hier: ein VW Golf mit BlueMotion-Technologie), bei dem eine „Schummelsoftware“ den Schadstoffausstoß nur dann reduziert, sobald das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand einem Emissionstest unterzogen wird, mangelhaft ist. Das gilt schon deshalb, weil das Kraftfahrt-Bundesamt prüfen muss, ob dem Fahrzeug die Betriebserlaubnis entzogen werden muss, wenn die Fahrzeugherstellerin die Software nicht innerhalb einer angemessenen Frist entfernt.

Ferner hat sich das OLG in dieser Entscheidung damit auseinandergesetzt, welche Frist zur Nachbesserung angemessen ist.

Die hier beispielhaft angeführten Entscheidungen zeigen, dass die Gerichte entgegen der Argumentation des Herstellers und seiner Vertragshändler von einem erheblichen Mangel bei der Manipulation der Abgaswerte ausgehen.

Und an dieser Stelle kommen wir außerdem zu aktueller und für den Verbraucher positiver Rechtsprechung der Hamburger Kammern des Landgerichtes, welche mit Urteilen vom 07.03.2017 (Az.: 329 O 105/17) sowie vom 27.10.2017 (Az.: 308 O 356/17) entschieden haben.

Das erstgenannte Urteil spricht einem Käufer eine Ersatzlieferung trotz Installation eines Software-updates zu, da der begründete Verdacht bestünde, dass dieses keine ausreichende Nachbesserung darstelle; durch dieses Update bestehe der begründete Verdacht eines deutlich höheren Verschleißes an Motorteilen mit Folge eines deutlichen merkantilen Minderwertes bei Weiterverkauf.

Die weitere Entscheidung des Landgerichtes Hamburg gibt einem Rücktrittsverlangen eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugkäufers statt, wobei ganz deutlich die Notwendigkeit des Setzens einer Nachfrist als unzumutbar verneint wird. Hierbei soll ausschließlich die Perspektive des Käufers entscheidend sein. Weiter führt die Kammer in den Gründen aus, dass schon der anzunehmende MangelVERDACHT, worauf näher eingegangen wird, die Unzumutbarkeit bejahen lässt. Das Gericht führt in diesem Zusammenhang u.a. den langen Zeitraum an, in welchem ein durch Nichteinhalten der Abgasnormen als gesundheitsgefährdend eingestuftes Fahrzeug weiterhin genutzt werden musste.

Es gibt weitere, den Interessen in dem Dieselskandal betroffener Fahrzeugführer entsprechende und somit entgegenkommende Rechtsprechung, über welche wir Sie gerne beraten.

Aufgrund einer Dokumentation im ZDF am 07. Juni 2017 und dort angeführter interner Vermerke und Schriftstücke aus dem VW-Konzern und dem Bundesverkehrsministerium dürften die Zweifel an der Beseitigung der Abgaswertemanipulation durch ein einfaches Software-Update deutlich steigen.

Sollte sich herausstellen, dass sich die Stickoxidwerte auch nach dem Aufspielen des Software-Updates nicht unterhalb der Grenzwerte liegen, wäre zu prüfen, ob die von VW veranlasste Nachbesserung als fehlgeschlagen anzusehen ist mit der Folge, dass Gewährleistungsrechte weiterhin geltend gemacht werden könnten.

In unserer Kanzlei werden bereits Rückabwicklungsansprüche gerichtlich verfolgt. VW und soweit sich Vertragshändler diesem angeschlossen haben, haben auf die Einrede der Verjährung aufgrund der Abgaswertemanipulation jedoch nur bis zum 31.12.2017 verzichtet.

Tatsächlich verjähren viele Ansprüche aber nicht vor dem 31.12.2019. Gerne prüfen wir Ihren Einzelfall. Verlieren Sie keine wertvolle Zeit!

Selbst betroffen? Bei Interesse beraten wir Sie gerne.

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