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Auskunftsanspruch des Arbeitgebers zu anderweitigem Erwerb bei Annahmeverzug

Auskunftsanspruch des Arbeitgebers zu anderweitigem Erwerb bei Annahmeverzug

Ein Arbeitgeber hat gegenüber einem Arbeitnehmer, wenn er Annahmeverzugslohn fordert, einen Anspruch auf schriftliche Auskunft über die von der Agentur fürArbeit unterbreiteten Vermittlungsvorschläge, sogar unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung, und die Einwendung böswilligen anderweitigen Erwerbs wahrscheinlich begründet ist.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 27.05.2020-5 AZR 387/19) nunmehr aus dem Arbeitsverhältnis als Nebenpflicht abgeleitet. Die Rechtsprechung stützt es auf § 242 BGB und dem dort festgeschriebenen Grundsatz von Treu und Glauben.

Der Auskunftsanspruch erfordert: das Vorliegen einer besonderen rechtlichen Beziehung, die feststehende oder zumindest wahrscheinliche Existenz eines Leistungsanspruchs des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner, die entschuldbare Ungewissheit des Auskunftsfordernden gegen den Anspruchsgegner sowie die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung durch den Anspruchsgegner. Und als weitere Voraussetzung ist genannt, dass die allgemeinen Beweisregln nicht unterlaufen werden sollen.

Ein Arbeitgeberrechtlicher Anspruch auf Auskunft gegenüber einem Arbeitnehmer soll anzunehmen sein, da ein Arbeitgeber regelmäßig weder darlegen noch beweisen kann, dass der Arbeitnehmer, welcher Annahmeverzugslohn fordert, über andere Einnahmen verfügt; dies gelte insbesondere auch für die Höhe letzterer.

Diese Entscheidung gleicht aus, dass einem Arbeitgeber eine ansonsten bei Verdacht auf Nebeneinkünfte des Arbeitnehmers, der ihm gegenüber aber gleichzeitig seinen Lohn geltend macht, Einschaltung von Detekteien zur Observation datenschutzrechtlich enge Grenzen gesetzt sind.

Die Entscheidung sollte in der Praxis dazu führen, dass Arbeitgeber sich ermuntert sehen könnten, ihre Auskunftsrechte anwaltlich prüfen und verfolgen zu lassen, um wirtschaftliche Schäden durch unberechtigte Forderungsstellungen zu kompensieren. Im Gegenzug bietet das auf Arbeitnehmerseite entstandene Risiko, einem Rückzahlungsanspruch von Arbeitslohn ausgesetzt zu sein, Anlass, doppelte „Einnahmen“ entweder zu vermeiden oder aber wahrheitsgemäß aufzudecken.

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