Auf welcher Seite liegt die Pflicht zur Darlegung und des Nachweises einer Pflichtverletzung
Grundsätzlich muss ein Schädiger bei Schadenersatzansprüchen gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB darlegen und auch beweisen, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Der Besteller trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtverletzung bei einem Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB.
In dem von Seiten des BGH entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 21.11.2024 – VII ZR 39/24) hatten die Parteien einen Werkvertrag über Nutzung einer Autowaschanlage geschlossen.
Der Besteller fuhr mit seinem PKW, der mit einem serienmäßig verbauten Heckspoiler ausgestattet war, in diese Anlage. Hierbei wurde der Heckspoiler abgerissen.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab und stützte sich darauf, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung des Unternehmers vom Besteller nicht nachgewiesen worden wäre.
Nach der Beweisaufnahme gab es beim Betrieb der Waschanlage keine Fehlfunktion oder sonstige Erkennbarkeiten der Schadensursache.
Dem hat sich der BGH nicht angeschlossen.
Auch wenn grundsätzlich der Gläubiger darlegen und beweisen muss, dass der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung den Schaden auch verursachte, lässt der BGH diesen Grundsatz nicht ausnahmslos zu.
Hierzu führt er an, dass anerkannt sei, dass der Schädiger darlegen und ggf. beweisen muss, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für ihn entscheidenden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegen.
Der BGH erläutert, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen die Schadensursache darin begründet läge, dass die Wagenwaschanlage konstruktionsbedingt nicht für das regelmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattete Fahrzeug des Klägers ausgelegt gewesen sei.
Da der Sachverständige weiterhin festgestellt hatte, dass der Heckspoiler ordnungsgemäß am Fahrzeug befestigt war, hat der BGH geschlussfolgert, dass daneben keine Ursache für diesen Schaden aus der Sphäre des Bestellers in Betracht komme.
Die Pflicht des Schädigers bei Schadenersatzansprüchen gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB darzulegen und zu beweisen, dass er den Schaden nicht zu vertreten habe, erstreckt der BGH auch auf die Pflichtverletzung, wenn die Schadensursache allein aus seinem Obhuts- und Gefahrenbereich stammt.