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Verbindliche Mindest- und Höchstpreise für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren europarechtswidrig

Verbindliche Mindest- und Höchstpreise für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren europarechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof hat mit einer Entscheidung zu der deutschen HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) Streit ausgelöst über die Frage, wie die zeitliche und sachliche Geltungsdauer der HOAI und somit die Auswirkungen auf bestehende Verträge aussehen soll, nachdem er die Festlegung verbindlicher Mindest- und Höchstpreise für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren wegen Verstoßes gegen die EU-Dienstleistungs-RL ( DLRL) für europarechtswidrig erklärt hat. (Hierzu Urteil des EuGH vom 4.7.2019)

Nun hat der Bundesgerichtshof ein Verfahren, das es auf dem Prozessweg bis zu ihm geschafft hat, über die Vergütung eines Ingenieurs ausgesetzt und dem EuGH unter Benennung mehrerer Fragen wieder vorgelegt. (Hier mehr).

Der BGH fragt u.a. den EuGH, ob die verbindlichen Mindestsätze der HOAI im laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen nicht mehr Anwendung finden. Da der EuGH in seiner Entscheidung davon ausgeht, dass Art. 15 DLRL auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte anwendbar ist, wird interessant sein, wie es die unmittelbare Auswirkung auf laufende Gerichtsverfahren sieht. Bislang ist also offen, was gilt, wenn Altverträge von EuGH-Rechtsprechung „überholt“ werden. Der Beratungsbedarf in einem solchen Fall ist da!!

 

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