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Anrechnung von Einkünften anderweitigen Verdienstes aus Geschäftsführertätigkeit

Anrechnung von Einkünften anderweitigen Verdienstes aus Geschäftsführertätigkeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 24.01.2024 – 5 AZR 331/22) hat im vorliegenden Fall, in welchem der dortigen Klägerin die vereinbarte Vergütung aufgrund Annahmeverzuges des Arbeitgebers trotz Nichtleistung der Arbeit zugesprochen worden ist, noch zu entscheiden, ob eine Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes in Betracht kommt.

Gemäß § 11 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) als Spezialregelung zu § 615 Satz 2 BGB nach Kündigung sieht die Anrechnung von Zwischenverdiensten vor.

Entscheidend sind dabei nicht nur Vergütungen aus einem Arbeitsverhältnis, sondern auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder einem freien Dienstverhältnis.

Einkünfte, welche ein Arbeitnehmer aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen erzielt, ohne Eigentätigkeiten für dieses zu entwickeln, bleiben grundsätzlich danach außer Betracht.

Nach der genannten Vorschrift muss sich ein Arbeitnehmer auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.

Insofern ist gesetzlich vorgesehen, dass eine angemessene Rücksichtnahmepflicht auf die Belange des Arbeitgebers den Arbeitnehmer trifft. Böswilliges Unterlassen liegt schon dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer vorsätzlich mit einer zu geringen Vergütung entgelten lässt.

Auch ihre Motive, beispielsweise Partner unterstützen beim Aufbau des Geschäftes, lässt das BAG nicht gelten und sieht darin eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem weiterhin zur Zahlung verpflichteten Arbeitgeber.

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