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Wie wird Verdienstausfall während der Corona-Pandemie entschädigt?

Wie wird Verdienstausfall während der Corona-Pandemie entschädigt?

Nach dem das „alte“ Bundesseuchengesetz (BSeuchG) ersetzende „neue“ Infektionsschutzgesetz sprich: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG) besteht nun zusätzlich auch ein Entschädigungsanspruch für Sorgeberechtigte, wenn sie wegen der Betreuung ihrer Kinder einen Verdienstausfall erleiden.

Es besteht folglich nicht mehr nur ein Anspruch von Arbeitnehmern und Selbständigen auf Entschädigung, wenn sie infolge eines beruflichen Tätigkeitsverbotes oder behördlich angeordneter Quarantäne Verdienstausfälle erleiden. Bei Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder von Schulen können jetzt auch Sorgeberechtigte derartige Ansprüche geltend machen. Wie bei Arbeitnehmern ist aber eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn Einnahmen durch andere Absicherungen aufgrund Gesetz oder auch Tarifvertrag, (arbeits-) vertraglicher oder betrieblicher Vereinbarung gesichert sind.

ABER: Keine Entschädigung gibt es u.a. bei Anordnung von Kurzarbeit, denn hier ist die Betreuung der Kinder möglich, oder wenn ein Zeitguthaben besteht! Letzteres muss dann zunächst „abgearbeitet“ werden.

 

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