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Illegale Thermofenster-Klagebefugnis Deutsche Umwelthilfe

Illegale Thermofenster-Klagebefugnis Deutsche Umwelthilfe

Wieder hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ausgesprochen, dass der Deutsche Gesetzgeber die Rechtsbehelfsmöglichkeiten für Umweltvereinigungen zu eng abgefasst hat.

Es ging um die Frage, ob Umweltvereinigungen aufgrund Unionsrechts gerichtlich auch gegen die Zulassung von Produkten vorgehen können müssen.

Der Tenor lautet:

Übereinkommen von Aarhus Art. 9 III; GRCh Art. 47; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 II

  1. Art. 9 III des am 25.6.1998 in Aarhus unterzeichneten und im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17.2.2005 genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass es einer Umweltvereinigung, die nach nationalem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt ist, nicht verwehrt werden darf, eine Verwaltungsentscheidung, mit der eine EG-Typengenehmigung für Fahrzeuge erteilt oder geändert wird, die möglicherweise gegen Art. 5 II VO (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (EURO 5 und EURO 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge verstößt, vor einem innerstaatlichen Gericht anzufechten.
  2. Art. 5 II Buchst. a der VO (EG) Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung nur dann nach dieser Bestimmung zulässig sein kann, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Außerdem ist eine Abschalteinrichtung nur dann „notwendig“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann.

EuGH (Große Kammer) Urteil vom 8.11.2022- C-873/19

(Deutsche Umwelthilfe e. V./BRD)

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