Zahlungen per Lastschrift nicht nur für inländische Kunden möglich
Um Zahlungsausfälle möglichst auszuschließen, machen zahlreiche Händler in ihren Geschäftsbedingungen die Zahlungsart per Lastschrift davon abhängig, dass der Kunde seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
Solche Regelungen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr für unzulässig erklärt. Siehe hier.
In der Entscheidung des EuGH ging es um den Fall der Deutschen Bahn, die in ihren Beförderungsbedingungen zu Buchungen auf ihrer Website bestimmt, dass Zahlungen mit Kreditkarte, per PayPal, per Sofortüberweisung oder im SEPA-Lastschriftverfahren erfolgen können, letzteres aber nur, wenn der Kunde einen Wohnsitz in Deutschland hat.
Der Klage eines Österreichischen Schutzverbandes gegen diese Bestimmung gab der Gerichtshof statt.
Der Europäische Gesetzgeber hat mit der SEPA-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 260/2012) Festlegungen und technische Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in EURO getroffen. Die Verordnung ist in allen Mitgliedsländern gültig. Gemäß Art. 3 i.V.m. Art. 9 dieser Verordnung ist weder dem Zahler noch dem Zahlungsempfänger erlaubt, vorzugeben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto zu führen ist.
Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO lautet:
„Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Art. 3 erreichbar ist.“
Der EuGH sah die von der Deutschen Bahn verwendete Klausel zwar nicht vom genauen Wortlaut der Verordnung erfasst, wobei aber Zusammenhang und Ziele, nicht nur der Wortlaut der Regelung zu berücksichtigen seien. Damit nämlich die Verbraucher SEPA unterstützen, sollte laut EuGH größtmöglicher Verbraucherschutz gewährleistet sein.
Mit der Bestimmung sollte die Zahlung per Lastschrift innerhalb der Union über ein einziges Zahlungskonto ermöglicht werden, auch um Kosten für das Führen mehrerer Konten zu vermeiden.
Der EuGH schlußfolgert weiter, dass im Regelfall Verbraucher ihr Zahlungskonto in dem Mitgliedsland führen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben und somit die Deutsche Bahn mit der von ihr gewählten Bedingung indirekt den Mitgliedstaat vorschreibt, in welchem das Zahlungskonto zu führen ist.
So heißt es in der Entscheidung:
„Durch eine solche Klausel wird somit indirekt der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen ist. Sie entfaltet daher vergleichbare Wirkungen wie die Bestimmung eines konkreten Mitgliedsstaats. …..
Folglich kann eine Klausel wie die im Ausgangsverfahren fragliche die praktische Wirksamkeit von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 beeinträchtigen, da sie den Zahlern die Möglichkeit nimmt, einen Lastschrifteinzug von einem in einem Mitgliedssaat ihrer Wahl geführten Konto vornehmen zu lassen. Diese Klausel steht dem Ziel dieser Bestimmung entgegen, das -wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt- darin besteht, zu verhindern, dass durch Geschäftsregeln die Schaffung eines integrierten Marktes für elektronische Zahlungen in EURO im Sinne des ersten Erwägungsgrundes dieser Verordnung beeinträchtigt wird.“
Im Fall eines Verfahrens zwischen einem eingetragnen Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbänden-Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und einem Versandhandel im Internet hat jetzt auch der Bundesgerichtshof (BGH) eine Pflicht zur Führung eines Zahlungskontos im Inland verneint und im Rahmen seiner Entscheidung auch die oben angeführte Rechtsprechung des EuGH herangezogen. Siehe hier.