Arbeitgeberseitige Versetzung-Bei Unwirksamkeit Schadensersatz
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit Fragen zu Ansprüchen auf Schadensersatz im Fall einer unwirksamen Versetzung auseinandersetzen müssen ( BAG, Urteil vom 28.11.2019- AZR 125/18).
In der Revisionsinstanz stritten die Parteien des Rechtsstreits neben Tagegeld, das jedoch abgesprochen worden ist, noch um Ersatz von Reisekosten für wöchentliche Fahrten des Arbeitnehmers an seinen Heimatort. Letzteres hat das BAG zugestanden, da der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe, als er eine unwirksame Versetzung gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen und außerdem diese nicht wieder zurückgenommen hat. Über den relevanten Zeitraum hin habe der Arbeitnehmer gemäß § 280 I 1 BGB somit einen Schadensersatzanspruch. Insofern stehe diesem ein Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Versetzung entstandenen Reisekosten von seinem Heimatort zu dem neuen Arbeitsort zu.
Der Arbeitnehmer, der einer unwirksamen Versetzung nachkommt, soll laut BAG auch nicht schuldhaft handeln. Wenngleich nach neuerer Rechtsprechung ( ua. BAG, Urteil vom 28.06.2018- 2 AZR 436/17) nicht einmal eine vorläufige Bindung des Arbeitnehmers nach § 106 S. 1 Gewerbeordnung (GewO), § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an unbillige Weisungen eintritt, soll dies nur der Fall sein, wenn er solche trotz ihrer Unbilligkeit anerkennt.
Arbeitsrechtliche Sanktionen wie Abmahnung oder aber Kündigung jedenfalls müsse ein Arbeitnehmer in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis nicht riskieren. Er sei auch nicht verpflichtet, seinen bisherigen Wohnsitz zu ändern, um Schaden von dem Arbeitgeber abzuwenden.
Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers verneint das BAG ausdrücklich!
Näheres zu allem in oben angeführter Rechtsprechung.