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Arbeitgeberseitige Veranlassung von Überstunden

Arbeitgeberseitige Veranlassung von Überstunden

Das Bundesarbeitsgericht hat sich noch einmal in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit (EuGH ECLI:EU:C:2019:402) (BAG Urteil vom 04.05.2022-5 AZR 474/21) erklärt.

Insofern sind die Darlegung einer Überstundenleistung und die Darlegung ihrer arbeitgeberseitigen Veranlassung nicht für sich allein zu betrachten.

Vielmehr könne sich Beides bedingen.

Wenn der Arbeitnehmer dezidiert zu der Leistung von Überstunden vorgebracht und auch konkret beschrieben hat, dass die Überschreitung der Normalarbeitszeit ihre Ursachen in den betrieblichen Verhältnissen hat, macht er zugleich geltend, dass die Leistung von Überstunden zur Erledigung der ihm zukommenden Arbeiten erforderlich gewesen und zumindest arbeitgeberseits konkludent angeordnet worden ist.

Und sodann, so legt das BAG fest, ist der Arbeitgeber wiederum verpflichtet, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen die vom Arbeitnehmer angeführten Ursachen für eine Überstundenleistung eben gerade nicht gegeben waren oder weshalb der Arbeitnehmer dennoch in der Lage gewesen sei, die Arbeit innerhalb der regulären Zeit zu erbringen.

Diese Entscheidung erweitert die bisherigen Ansätze, wonach bisher galt

„Für die arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung als -neben der Überstundenleistung- weitere Voraussetzung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung müssen Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein.“

Nun sieht sich der Arbeitnehmer in der Position, bei hinreichend konkretem Vortrag schon einmal die erste Hürde zu einer Annahme einer Arbeitgeberseitigen Anordung in stillschweigender Form von Überstunden zu nehmen.

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