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Darlegung- und Beweislast für Entscheidungsträger im Fall unzulässiger Abschalteinrichtung

Darlegung- und Beweislast für Entscheidungsträger im Fall unzulässiger Abschalteinrichtung

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 30.07.2020-VI ZR 367/19) hat eine weitere wegweisende Entscheidung im Dieselskandal getroffen.

Der Kläger des entschiedenen Falles nahm den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts waren dem Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zugesprochen worden. Begründet wurde dieses, dass Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht in Betracht kämen, da der Kläger u.a. die Begehung eines der Beklagten zurechenbaren Betrugs nicht schlüssig dargelegt habe. Es habe insofern keinen ausreichenden Vortrag dazu gegeben, wer aus dem in Betracht kommenden Täterkreis den vom Kläger angenommenen Betrugstatbestand verwirklicht habe. Insbesondere reiche es nicht, vorzubringen, der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten habe die Anordnung getroffen, die streitgegenständliche Software in den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs einzubauen.

Dem ist der BGH erfreulicherweise entgegen getreten.

Der Grundsatz, dass eine Partei, welche Ansprüche nach §826 BGB verfolgt, die volle Darlegung- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trage, relativiert der BGH. Soweit diese keine näheren Kenntnisse von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung habe, soll vielmehr der Prozessgegner in sekundärer Darlegungslast nähere Angaben machen, wenn ihm dieses problemlos möglich und zumutbar ist.

So heisst es in dem Urteil des BGH:

„Mangels abweichender Feststellungen ist für die revisionsrechtliche Überprüfung deshalb der im Berufungsurteil wiedergegebene und dort konkret in Bezug genommene tatsächliche Vortrag des Klägers zu unterstellen. Danach hat die Beklagte bewusst und gewollt einen Mechanismus zur aktiven Unterdrückung der tatsächlichen Schadstoffemissionen im für die Betriebsgenehmigung des Fahrzeugs relevanten Prüfmodus entwickelt, in unzählige Fahrzeuge eingebaut und die damit versehenen Fahrzeuge in den Verkehr gebracht, um durch verfälschte Messergebnisse die Kaufentscheidungen von potentiellen Kaufinteressenten manipulierend zu beeinflussen und dadurch Kosten zu sparen, sich einen Wettbewerbs- vorteil zu verschaffen und ihren Umsatz zu steigern. Auf Seite 4 der vom Beru- fungsgericht konkret in Bezug genommenen Berufungsbegründung hat sich der Kläger darüber hinaus u.a. die Feststellungen des Landgerichts Krefeld in sei- nem Urteil vom 28. Februar 2018 (7 O 10/17, juris Rn. 43) wörtlich zu eigen gemacht, wonach die Beklagte mit der illegalen Abschalteinrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen habe, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder sich wettbewerbsfähig zu halten, weil sie entweder nicht über eine Technik verfügt habe, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder aus Gewinnstreben den Einbau der ansonsten notwendigen Vorrichtungen unterlassen habe.

Ein derartiges Verhalten ist im Verhältnis zum Kläger, der ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug in Unkenntnis dieses Umstands erworben hatte, als objektiv und subjektiv sittenwidrig zu bewerten und steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Klägers gleich (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 16 ff., 23, 25).

b) Angesichts dieses Tatvorwurfs durfte das Berufungsgericht – wie die Revision mit Erfolg rügt – vom Kläger keinen näheren Vortrag dazu verlangen, welche konkrete bei der Beklagten tätige Person ein entsprechendes sittenwidriges Verhalten an den Tag gelegt hat.“

Und weiter:

“ (1) Wie die Revision mit Erfolg rügt, hat der Kläger konkrete Anhalts- punkte dafür vorgetragen, dass diese Entscheidung von den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist. Die Revision verweist zu Recht auf den – im Berufungsurteil wiedergegebenen und dort konkret in Bezug genommenen – Vortrag des Klägers, wonach wenigstens eine leitende Person aus dem Vor- stand, zumindest jedoch ein verfassungsmäßig berufener Vertreter die Ent- scheidung zum Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen oder diese zumindest gebilligt habe. Die Motorsteuerungssoftware sei von Anfang an mit dem Ziel entwickelt und eingesetzt worden, die Abgaswerte am Prüfstand zu manipulieren. Angesichts der Vielzahl der betroffenen Fahrzeuge und der damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen sei davon auszugehen, dass diese Entscheidung auf Vorstandsebene getroffen, dort aber jedenfalls gebilligt worden sei. Es sei unwahrscheinlich, dass ein einfacher Ingenieur der- artige Entscheidungen selbstständig treffe. Angesichts der Tatsache, dass die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung die grundlegende strategische Frage betrifft, mit Hilfe welcher technischen Lösung die Beklagte die Einhaltung der – im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren – Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm sicherstellen wollte, sind die entsprechenden Behauptungen des Klägers nicht von der Hand zu weisen.“

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/vizr325_09.htm

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