Informationspflichten des Grundstücksverkäufers zu Gebäudeversicherung
Vereinbarungen zwischen Grundstücksverkäufer und -Käufer darüber, dass alle Verpflichtungen zu bestehenden Versicherungen über das in Rede stehende Grundstück/Gebäude auf den Käufer übergehen, können nicht verhindern, dass ein Versicherer wirksam zu einem Zeitpunkt nach Gefahrübergang liegenden Zeitpunkt kündigen kann.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall (mehr hier) kam es nach Grundstückskauf zu einem erheblichen Unwetterschaden. Die Käuferin erhob daraufhin Zahlungsklage auf Erhalt der Reparaturkosten gegen die Verkäufer des Grundstücks. Mängelansprüche gem. §§ 437 ff.. BGB verneinte der BGH, da bei Gefahrübergang noch kein Schaden vorlag. Aber auch die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten gem. § 280 BGB schloss er aus.
Insofern stellte der BGH fest, dass ein Verkäufer nicht verpflichtet ist, eine Gebäudeversicherung abzuschließen oder aber auch eine solche aufrecht zu erhalten. Weitergehend noch entschied er, dass nicht einmal Informationspflichten bestehen, wenn eine solche Versicherung wegfällt, wenn der Käufer sich nicht danach erkundigt.
In der Praxis wird das Urteil Folgen zeigen. Käufer sollten sich nun vom Verkäufer zusichern lassen, dass festgelegte Versicherungen unverändert fortbestehen.
Für Verkäufer kann es also riskant werden, wenn Versicherungsverträge Versicherungsseits gekündigt werden und ein Neuabschluss für den Käufer nicht gelingt. Hier dürfte eine Aufklärungspflichtverletzung anzunehmen sein.
Auf der einen wie auf der anderen Seite besteht somit Beratungsbedarf!