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Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch gegen Verbreitung von Hass im Internet

Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch gegen Verbreitung von Hass im Internet

Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet bot bislang Unsicherheiten, gegen wen sich dieser richtet. § 14 III Telemediengesetz (TMG) regelt insofern, dass der Dienstanbieter Auskunft erteilen darf, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 III Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) erfasst werden, erforderlich ist.

Bislang wurde diese gesetzliche Verweisung teilweise so ausgelegt, dass Auskunftsansprüche nur gegenüber sozialen Netzwerken im Sinne von § 1 I 1 NetzDG verfolgt werden können.

Danach sollte der Auskunftsanspruch nur gegen Telemediendiensteanbieter erhoben werden können, welche mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu dienen, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder aber der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Diese Meinung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun eindeutig zurückgewiesen ( BGH, Beschluss vom 24.09.2019-VI ZB 39/18).

Danach beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 14 III TMG nicht auf soziale Netzwerke, sondern umfasst alle Diensteanbieter gem. § 2 Nr. 1 TMG.

Richtigerweise ging der BGH davon aus, dass eine Beschränkung auf soziale Netzwerke dazu führen würde, dass nur wenige Netzwerke erfasst würden. Nur Netzwerke, bei welchen eben Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder aber der Öffentlichkeit zugänglich machen würden, wären dann erfasst. Ärztebewertungsportale bspw. würden ausgenommen sein.

Mit dieser Entscheidung weitet der BGH somit erfreulicherweise den Auskunftsanspruch in seiner Anwendbarkeit aus.

Insbesondere Messenger-Dienste, die es ihren Nutzern erlauben, Chat-Gruppen von mehreren hundert Personen zu erstellen, können jetzt nach dieser Rechtsprechung ebenfalls auf Erteilung von Auskunft in Anspruch genommen werden. Dies trägt zu mehr Rechtssicherheit in Bezug auf den zivilrechtlichen Schutz der Persönlichkeitsrechte bei!

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