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Bauhandwerkersicherheit auch für Nachträge

Bauhandwerkersicherheit auch für Nachträge

In einem vonseiten des Bundesgerichtshofes (BGH, Versäumnisurteil vom 20.10.2022- VII ZR 154/21) erlassenen Urteil ging es um das Recht des Auftragnehmers, eine Bauhandwerkersicherheit auch für vereinbarte, aber noch nicht gezahlte Vergütung aus geänderten oder zusätzlichen Leistungen, in Anspruch zu nehmen.

In dem entschiedenen Fall war die Anwendbarkeit der VOB/B vereinbart.

Der BGH bejaht ausdrücklich das Recht des Auftragnehmers zur Inanspruchnahme einer solchen Sicherheit, sogar wenn sich die Bauvertragsparteien noch nicht über die Vergütung geeinigt haben. Voraussetzung soll aber sein, dass der Nachtrag überhaupt geschuldet ist.

Hier führt der BGH eine Anordnung nach § 1 III oder IV VOB/B an. Für den Anspruch auf Stellung der Sicherheit soll dann ein schlüssiger Vortrag zur Höhe des Nachtrags durch den Arbeitnehmer Voraussetzung sein.

Mit Vereinbarung der VOB/B hätten die Parteien sich auf ein einseitiges Leistungsbestimmungrecht des Auftraggebers geeinigt, was wiederum eine Leistungspflicht des Auftragnehmers nach sich ziehe.

Das Sicherungsinteresse bestehe, so ausdrücklch der BGH, unabhängig davon, ob die Leistungen ausgeführt werden.

Dies gelte auch für den BGB-Bauvertrag nach neuem Recht gemäß § 650 f I 1 BGB.

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