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Teilungsversteigerung Familienheim in Trennungszeit

Teilungsversteigerung Familienheim in Trennungszeit

Der BGH (Beschluss vom 16.11.2022 – XII ZB 100/22) hat in dieser Entscheidung die Frage geklärt, ob der „bis zur Rechtskraft der Entscheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung“ es ausschließt, dass eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit stattfindet.

Er hat sich dagegen ausgesprochen, dass solches „ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen generell als unzulässig anzusehen ist“.

Er hebt insofern hervor, dass schutzwürdige Belange des Ehegatten, der die Teilung nicht wünscht, durch die materiellen Einwendungen nach §§ 1365, 1353 I 2, § 242 BGB gesichert sind. Außerdem greifen hier die Vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 II und III ZVG, § 765 a ZPO.

Aus anwaltlicher Sicht ist das Zuraten einer Teilungsversteigerung schon während der Trennungszeit sorgfältig zu überdenken, da hier erhebliche Kosten entstehen können, wenn der teilungsunwillige Partner eben die entsprechenden Einwendungen und Rechtsbehelfe wahrnimmt.

Es sollte also zusammen mit den Mandanten und Mandantinnen eine Abwägung aller Argumente erfolgen, die unter Umständen das eigene Interesse an einer Teilungsversteigerung in der Trennungszeit zurückstehen lassen würden. Gesundheit des anderen Ehegatten, aber auch Nutzungsdauer der Ehewohnung wie auch die Aussicht, überhaupt Ersatzwohnraum finden zu können, im gemeinsamen Haushalt noch lebende Kinder, aber auch die wirtschaftliche Situation des anderen Ehegatten  an sich können gegen die Einleitung solcher kostenträchtigen Maßnahmen nämlich sprechen.

In jedem Falle sollte man vor ins Auge fassen solcher Vorgehensweise unbedingt eine eingehende anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, da es auch Ansätze gibt, alternative Wege zu gehen, um die Risiken möglichst gering zu halten.

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