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Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Ausschlussfrist

Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Ausschlussfrist

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 20. September 2022 – 8 AZR 4/211), hat sich in dieser Entscheidung mit einem Streit zwischen den Parteien auseinandergesetzt, bei welchem es sich um Schadensersatzansprüche für verfallene Ansprüche des dortigen Klägers auf Vergütung bzw. Entgelt nach einer höheren Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe ging.

Laut BGH gerät der Arbeitgeber mit seiner Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz alte Fassung (NachwG aF) in Verzug, wenn er entgegen dieser Bestimmung in keiner der ihm überlassenen Niederschriften bzw. Vertragsexemplare im Sinne von § 2 Abs. 1 bzw. 4 NachwG aF nicht auf bestehende Ausschlussfristen hingewiesen hat.

Eine Ausschlussfrist stelle eine wesentliche Vertragsbedingung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG aF dar.

Spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sei eine vereinbarte oder geltende Ausschlussfrist nachzuweisen.

Komme der Arbeitgeber mit dieser Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 NachwG aF in Verzug, sei er nach § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB dazu verpflichtet, den dadurch adäquat kausal verursachten Schaden dem Arbeitnehmer auch zu ersetzen.

Voraussetzung sei allerdings, dass bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers der dadurch erloschene Vergütungsanspruch nicht untergegangen wäre.

In dem entschiedenen Fall sprach das BAG bei einem Verstoß des Arbeitgebers eine grundsätzliche Vermutung aus, dass der Arbeitnehmer die Ausschlussfrist auch beachtet hätte bei ordnungsgemäß erfolgtem Hinweis. Ersterer könne die tatsächliche Vermutung dann selbst auch widerlegen.

Allerdings verbindet das BAG damit die Anforderung, dass die Vermutung aufklärungsgemäß als Beweisregel nicht den Parteivortrag ersetzen darf. Der dortige Kläger hätte Sachverhalt dafür vortragen müssen, dass die Pflichtverletzung in Form des Unterlassens des Nachweises der Ausschlussfrist für den Verfall tatsächlich ursächlich geworden ist.

Anhand dieser Entscheidung wird noch einmal deutlich, dass eine sorgfältige Vorbereitung und eingehende Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstand erst eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Hinweispflichten des Arbeitgebers auf Ausschlussfristen ermöglichen kann.

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