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VW Abgasskandal zum 2.

VW Abgasskandal zum 2.

Recht des Kunden gegen VW durchgesetzt:

Neuigkeiten im VW-Abgasskandal

Vergleichsangebot im Rahmen der Musterfeststellungsklage durch VW

Die Volkswagen AG hat sich im Rahmen des Musterfeststellungsklageverfahren mit der Verbraucherzentrale Bundesverband auf einen Vergleich verständigt.

Nunmehr schreibt die Volkswagen AG die im Musterfeststellungsverfahren angemeldeten und nicht wieder abgemeldeten Privatkunden an und unterbreitet ein Vergleichsangebot, soweit noch weitere Kriterien erfüllt sind.

Erhalten Sie von der Volkswagen AG ein Vergleichsangebot, beraten wir Sie gerne, ob das Angebot für Sie in Betracht kommen könnte. Wenn Sie in der Zeit zwischen dem 20. März 2020 und 20. April 2020 einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit der Beratung in dieser Angelegenheit beauftragen, übernimmt die Volkswagen AG bei Abschluss eines wirksamen Vergleichs Rechtsberatungskosten bis zu einer Höhe von 190,00 € zzgl. MwSt.

Unser Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht

Az.: 6 U 23/18; I. Instanz 308 O 431/16 LG Hamburg

Nach Öffentlicher Sitzung hat VW selbst die Klageforderungen, welche sich gegen einen ihrer Vertraghändler richteten, vollständig beglichen!

Kaufpreisrückzahlung in voller Höhe unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung auf Basis einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 350.000 km. Ersatz sämtlicher bis Rücknahme des Fahrzeugs vom Kunden getätigter vergeblicher Aufwendungen – u.a. von Reparaturkosten (die Zulassungskosten wurden mit dem Gesamtkaufpreis berücksichtigt!)

Entscheidende, richtungsweisende Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in Öffentlicher Sitzung (Auszüge):

„Der Senat geht davon aus, dass ein Sachmangel vorliegt. Er geht auch, angesichts des Umstandes, dass die Zulassung des Fahrzeugs von dem Fehler, bzw. seiner Beseitigung abhängt, bei einer Gesamtbetrachtung von einem erheblichen Mangel aus, der ggf. zu einem Rücktritt berechtigt.

Der Senat geht weiter davon aus, dass eine Nachbesserung dem Kläger zumutbar gewesen wäre, so dass eine grundsätzliche Frist zur Mängelbeseitigung erforderlich ist. …..

Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des BGH vom 13.07.2016. (NJW 2016, S. 3654). Dort heisst es, dass der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen kann, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.“

Laut Senat hat die Beklagte im Mai 2016 ohne Einschränkung auf bestimmte Fahrzeuge kundgetan, dass die Maßnahmen zur Mängelbeseitigung bereits begonnen haben. Von einer fehlenden Genehmigung des Kraftfahrtbundesamtes ergab sich laut Senat aus diesem Schreiben nichts.

Es heißt weiter:

„Wenn dann der Kläger zwei Monate nach Erhalt dieses Schreibens eine Frist von einem weiteren Monat und dann noch eine Nachfrist gewährt, könnte das unter diesem Aspekt durchaus angemessen sein“.

Das von uns geführte Verfahren endete mit Erledigung der Hauptsache unter Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Beklagte, nachdem sämtliche Forderungen aus der Klage beglichen und die Verfahrenskosten vollständig von VW übernommen worden sind.

Pardon VW, wir haben gewonnen!

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