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Gebrauchtwagenkauf-ggf. kein Mangel bei Verschleißteilen

Gebrauchtwagenkauf-ggf. kein Mangel bei Verschleißteilen

Der Käufer eines Gebrauchtwagens mag oft davon ausgehen, dass bestimmte Fahrzeugteile, welche in absehbarer Zeit nach Kauf erneuert werden müssen, als Mängel gelten und entsprechende Gewährleistungsrechte gegen über dem Verkäufer auslösen.

In einer klarstellenden Entscheidung (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Seite=2&nr=111348&pos=67&anz=640) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ausgeurteilt, dass dies bei Verschleißteilen anders sein kann.

Wenn nämlich „ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges“ vorliegt, ein Mangel nicht angenommen werden kann. Daran soll auch die Tatsache nichts ändern, dass sich schon in absehbarer Zeit allein durch die weitere “ zu erwartende Abnutzung“ des Fahrzeugs ein Erneuerungsbedarf an Verschleißteilen einstellt.

Im einschlägigen Fall hat eine Verbraucherin sich bei einem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler darauf berufen, dass das von ihr gekaufte Fahrzeug von Anfang an mangelhaft gewesen sei, hier insbesondere der Auspuff. Zuvor hat die Verkäuferin aufgrund u.a. gerügter starker Geräuschentwicklung am Auspuff an diesem Schweißarbeiten durchgeführt.

Sie berief sich erfolgreich darauf, dass sie damit gerade keine Mängel nachgebessert habe, welche schon bei Kauf vorgelegen hätten, sondern dass dieses normale Arbeiten infolge Verschleißes gewesen seien.

Weitere Einzelheiten lassen sich gern mit unserer anwaltlichen Hilfe klären, auch, ob davon abweichende Ansätze geeignet sind, eine vielversprechende Unterscheidung von dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt zu begründen und eine erfolgreiche Durchsetzung von Gewährleistungsrechten zulassen!

 

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