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Voller Kaufpreiseinbehalt bei geringfügigen, aber behebbaren Mängeln

Voller Kaufpreiseinbehalt bei geringfügigen, aber behebbaren Mängeln

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt, dass ein Käufer hier im Besonderen eines mangelhaften Grundstücks die Zahlung des Kaufpreises verweigern kann (BGH, Urteil vom 19.11.2021-V ZR 104/20).

In dem entschiedenen Fall hat der Käufer einen Skihang nebst Hotelgebäuden und Parkplätzen käuflich erworben, wobei der Verkäufer vor Übergang des Eigentums auf den Käufer den Nachbargrundstücken ein Mitnutzungsrecht an den Parkplätzen eingeräumt und auch im Grundbuch eintragen lassen hat.

Der BGH sieht die Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB als erfüllt an.

Danach kann der Käufer, um Druck auf den Verkäufer auszuüben und seinen Anspruch zu sichern, seine Gegenleistung, nämlich den Kaufpreis einbehalten.

Den Kaufpreis soll er sogar in voller Höhe einbehalten können, auch wenn der Mangel geringfügig ist, allerdings nur, wenn der Mangel behebbar ist. Damit ist nicht weiter entscheidend, dass ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung wie im entschiedenen Fall die Erheblichkeit der Pflichtverletzung indiziert.

Der Käufer soll in solchen Fällen eben gerade nicht erst auf die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten angewiesen sein.

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