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Künftige Schäden im Dieselskandal-Haftung des Herstellers

Künftige Schäden im Dieselskandal-Haftung des Herstellers

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGH Urteil v. 21.12.2021- VI ZR 455/20), dass ein Autokäufer in vollem Umfang eine Ersatzpflicht des Automobilherstellers feststellen lassen kann, wenn ein Teil des Schadens bei Klageerhebung schon entstanden ist, eine Entstehung weiterer Schäden jedoch noch zu erwarten ist.

Bei erst künftig entstehenden reinen Vermögensschäden sei eine Zulässigkeit der Feststellungsklage allerdings nur dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung rückführbaren Schadens überhaupt besteht.

Der Schädiger soll davor geschützt werden, dass er sich mit Themen auseinandersetzen muss, deren Eintritt ungewiss ist.

Wenn aus Sicht des geschädigten Autokäufers in verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt weiterer Schäden wenigstens zu rechnen, ist ein solches Feststellungsinteresse nicht anzunehmen.

Der Käufer muss auch im Einzelnen darlegen, welche Schäden er befürchtet.

Hier kann es sich um Belastungen etwa mit Transport-, Stand- oder aber An- und Abmeldekosten handeln.

Es lohnt sich somit, auch die weiteren Entwicklungen des Schadensfalles im Dieselskandal juristisch aufarbeiten zu lassen. Feststellungsklagen bieten sich dazu nach dieser Rechtsprechung an!

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