Leistungsfähige Großeltern-Keine gesteigerte Unterhaltspflicht bei Einkommen unter Selbstbehalt
Derjenige, der auf Zahlung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind in Anspruch genommen wird, und selbst nur über Einkünfte knapp über dem angemessenen Selbstbehalt verdient, muss über den danach zu zahlenden Betrag hinaus möglicherweise nicht haften. Dies kann nämlich dann der Fall sein, wenn es leistungsfähige Großeltern gibt.
Unterhaltspflichtig nach § 1603 I BGB ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner übrigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Kindesunterhalt zu gewähren.
Nach § 1603 II 1 BGB besteht allerdings eine gesteigerte Unterhaltspflicht bei minderjährigen Kindern, da dann nur der notwendige Unterhalt bei dem Unterhaltspflichtigen gewahrt sein muss.
Diese gesteigerte Unterhaltspflicht gemäß § 1603 II 3 BGB greift jedoch nicht, wenn es in der Familie finanziell leistiungsfähige Großeltern gibt (dazu BGH, Beschluss vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21).
Der BGH hat sich auch zu den Darlegungs- und Beweislasten entsprechend geäußert und diese sowohl für die Leistungsunfähigkeit als auch für das Vorhandensein zahlungskräftiger Großeltern dem Unterhaltspflichtigen auferlegt.