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Pandemiebedingte Schließung des Betriebes-keine Entschädigung

Pandemiebedingte Schließung des Betriebes-keine Entschädigung

Im Rahmen einer Klage verlangte ein Gastronom vom Land Brandenburg eine Entschädigung bzw. Schadensersatz für Einnahmeausfälle, die auf behördliche Maßnahme hin entstanden sind. So musste dieser im Frühjahr 2021 während der Covid-19-Pandemie seine Gaststätte schließen.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 17.03.2022-III ZR 79/21) verneinte Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), dort § 56 IfSG und § 65 I IfSG.

So soll nach § 56 IfSG nur entschädigt werden, der ua Ansteckungsverdächtiger ist. § 65 I IfGS wiederum betreffe Vorgänge, in denen aufgrund einer Maßnahme zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in anderer Weise ein nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil ausgelöst wird. Nach dem Wortlaut soll die Vorschrift auch lediglich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten greifen.

Bei der Betriebsschließung handele es sich demgegenüber um eine Maßnahme zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

Auch Entschädigungsansprüche aus dem Allgemeinen Polizei-und Ordnungsrecht bzw. aus enteignendem Eingriff schloss der BGH aus, da die Entschädigungsbestimmungen des IfSG als spezialgesetzliche Regelung eine Sperrwirkung beinhalteten.

Somit haben sich die Erwartungen auf Entschädigungen wegen Betriebsschließungen in dieser Hinsicht zerschlagen.

Es stellt sich nur die Frage, ob derartige Betriebsschließungen flächendeckend und ausnahmslos den verfassungs- oder unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen können, wenn ein einschlägiges sog. eine Infektion verhinderndes Hygienekonzept umgesetzt worden ist. Hier darf man Zweifel äußern!

 

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