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Beitragserhöhungen in der Privaten Krankenversicherung können unwirksam sein

Beitragserhöhungen in der Privaten Krankenversicherung können unwirksam sein


Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Bonn stellt sich die Frage, ob Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.


Allein die DEBEKA Private Krankenversicherung hat in einer Vergleichsgruppe zum 01.01.2021 den Krankenkassenbeitrag um 21 % erhöht und zugleich für den 01.01.2022 eine weitere Erhöhung um 11,5 % bezogen auf die dann schon 2021 erhöhten Beiträge ankündigt.
Betrachtet man diese angekündigte weitere Beitragserhöhung zum 01.01.2022 auch auf die in 2020 gezahlten Beiträge ergibt sich insgesamt eine Beitragserhöhung von ca. 35 %.

Eine private Krankenversicherung kann gemäß § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 155 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Beiträge überprüfen und ggfs. anpassen, wenn sich die Versicherungsleistungen oder die Sterblichkeit und damit die Lebenserwartung deutlich und nicht nur vorübergehend verändern. Hierzu bedarf es nach dem Gesetz der Überschreitung eines sogenannten Schwellenwertes von +/- 10 % bei den Versicherungsleistungen oder +/- 5 % des auslösenden Faktors bei Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung.
In Allgemeinen Versicherungsbedingungen bzw. Tarifbedingungen kann die Krankenversicherung den auslösenden Schwellenwert bei Veränderung der Versicherungsleistungen auf +/- 5 % absenken (§ 155 III VAG).


Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 02.09.2020 , Az. 9 O 396/17, thematisiert gerade diesen Punkt der Absenkung des Schwellenwertes in Allgemeinen Versicherungsbedingungen soweit diese den § 8 b der MB/KK (Musterbedingungen für Krankenkassen) mit vereinbaren.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass sich die beklagte Krankenversicherung nicht auf den tariflichen Schwellenwert von 5 % gemäß § 8b Abs. 1.1 Satz 1 Halbsatz 2 MB/KK berufen kann, da diese Regelung gegen zwingendes Gesetzesrecht verstößt und verweist insofern auf die §§ 208 S.1, 203 Abs. 2 S.1 VVG.
Voraussetzung für eine Beitragsanpassung ist nämlich auch, dass die Überschreitung des Schwellenwertes nicht nur als vorübergehend einzustufen ist.

Das Landgericht kommt zur Unwirksamkeit des § 8 b Absatz 2 MB/KK und somit nachvollziehbar auch zu einer Unwirksamkeit von Regelungen, welche sich daraus resultierend lediglich am Schwellenwert orientieren.
Die beklagte Krankenversicherung wurde verurteilt, mehrere tausend Euro Erhöhungsbeiträge an den Kläger zurück zu zahlen.

Gerne beraten wir Sie, wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit angekündigter Beitragserhöhungen zu Ihrer privaten Krankenversicherung haben.

 

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