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Kündigungen während der Kurzarbeit

Kündigungen während der Kurzarbeit

Im Jahre 2020 befanden sich so viele Mitarbeiter wie noch nie in Kurzarbeit. Da sich zwischenzeitlich abzeichnet, dass die durch Covid-19-Pandemie eingesetzten witschaftlichen Problemlagen sich wohl nicht langfristig durch diese staatlicherseits eingeräumten Maßnahmen „abfedern“ lassen, werden voraussichtlich viele Unternehmen als Lösungsweg den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen sehen.

In der Rechtsprechung ist mehrfach entschieden worden, dass betriebsbedingte Kündigungen auch in Kurzarbeiterzeiten nicht ausgeschlossen sind. Denn Kurzarbeit setzt ja gerade voraus, dass der Arbeitsumfang lediglich vorübergehend reduziert ist. Sobald sich dazu Änderungen ergeben, darf kein Kurzarbeitergeld mehr in Anspruch genommen werden.

Allerdings muss jede einzelne Kündigung die Anforderungen nach § 1 I, II KSchG (Kündigungsschutzgesetz) erfüllen und „sozial gerechtfertigt“ sein. Auch muss der endgültige Wegfall des Arbeitsplatzes nachgewiesen werden.

Über die Gründe, die zur Einführung von Kurzarbeit geführt haben, hinaus müssen daher Umstände vorliegen, die nicht nur für bestimmte Dauer die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters, sondern auf Dauer unmöglich machen.

Es gibt hier neben außerbetrieblichen Gründen wie Umsatzeinbußen, Auftragsausfällen auch innerbetriebliche Ansätze, um Personalabbau zu rechtfertigen, genannt sei hier die Unternehmerische Gestltungsfreiheit in Form von nachhaltigen Änderungen der Arbeitsabläufe.

Welche Vorgehensweise sich in rechtlicher Form zur Durchsetzung/Abwehr der eingeleiteten Maßnahmen anbietet, sollte Gegenstand weiterer Beratungsunterstützung in anwaltlicher Form sein!!

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