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Wiederherstellung der Arbeitskraft und Mitwirkungsobliegenheiten des Geschädigten

Wiederherstellung der Arbeitskraft und Mitwirkungsobliegenheiten des Geschädigten

Der Bundesgerichtshof befasst sich in einer Entscheidung ( BGH, Urteil vom 21.09.2021- VI ZR 91/19) mit den Anforderungen, die sich an den Geschädigten aus einem Unfallgeschehen richten, um seiner Schadensminderungspflicht nachzukommen.

Der dortige Kläger beanspruchte gerichtlich den Ersatz von Verdienstausfall, da die bei ihm eingetretene Erwerbsunfähigkeit Folge des Unfalls sei, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer einzustehen habe; alle unfallbedingten immateriellen und materiellen Schäden sind von letzterer anerkannt worden.

Im Schadensersatzrecht gilt der Grundsatz, dass bei Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II BGB eine Anspruchskürzung in Betracht kommt.

Im Rahmen der Entscheidungsgründe weist der BGH darauf hin, dass den Geschädigten danach der Vorwurf schuldhaften Unterlassens treffen muss.

So der BGH: „Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde.“

Insofern sei bei einer Gesundheitsverletzung, welche die Arbeitskraft einschränkt, die verbliebene in den Grenzen des Zumutbaren so einzusetzen, dass der größtmögliche Nutzen daraus erzielt wird.

Als „vorgeschaltet“ sieht der BGH hier eine weitere Obliegenheit, nämlich zur Heilung oder Besserung seiner Schädigung nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft die dazu zur Verfügung stehenden Mittel auch anzuwenden.

Maßstab sei hierbei, welche Maßnahmen ein verständiger Mensch ergreifen würde, wenn er seinen Schaden selbst tragen müsste.

Dies verlange bisweilen sogar, sich einer Operation zu unterziehen, wenn dies zumutbar sei.

Hier schränkt der BGH dann ein, dass dieses nur gegeben sei, “ wenn sie einfach und gefahrlos, nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und sich weiter die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet.“ Auch eine stationäre psychiatrische oder mit belastenden Nebenwirkungen behaftete medikamentöse Behandlung sei danach zu beurteilen, ob sie eine wesentliche Aussicht auf Besserung bietet oder aber zumutbar ist.

Der BGH verlangt ausdrücklich, dass die Verbesserung oder aber Wiederherstellung der Arbeitskraft überhaupt durch eine ärztliche Behandlung/Therapie besteht, um sie als zumutbar anzusehen.

Außerdem muss nach dieser Rechtsprechung überhaupt eine Aussicht bestehen, eine erfolgreiche berufliche Tätigkeit ausüben zu können; in Beachtung der Zumutbarkeit können hierzu auch Weiterbildungs,- und Umschulungsmaßnahmen verlangt werden.

Der BGH: “ die Annahme einer Obliegenheit setzt also voraus, dass dem Geschädigten der Einsatz seiner Arbeitskraft in einer bestimmten Berufstätigkeit zugemutet werden kann und eine Prognose ergibt, dass ihm das bei entsprechender Anstrengung am Arbeitsmarkt auch mit Erfolg gelingt oder gelungen wäre.“

Bei berechtigtem Vorwurf einer Verletzung der Schadensminderungspflicht würden dem Geschädigten fiktive Einkünfte in Beachtung dieser Grundsätze zuzurechnen sein.

Der BGH schafft angemessene Hürden, so dass nur unter Wahrung begrenzender Voraussetzungen die Schwelle zu der Zurechnungsmöglichkeit fiktiven Verdienstes überschritten wird.

Entscheidend sind alle Umstände des Einzelfalles!

 

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