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Vollständigkeitsklausel in Mietvertrag und mündliche Nebenabreden

Vollständigkeitsklausel in Mietvertrag und mündliche Nebenabreden

Der Bundesgerichtshof ( BGH, Urteil vom 3.3.2021-XII ZR 92/19) hat seine bisherige Rechtsprechung noch einmal bestätigt, dass eine so genannte „Vollständigkeitsklausel“ in einem Mietvertrag über Räumlichkeiten nicht bedeutet, dass vorvertraglich getroffene Nebenabreden für die Parteien keinerlei Bedeutung mehr haben sollen, auch wenn diese nicht schriftlich vereinbart worden sind. Derartige Klauseln stützen lediglich eine Vermutung, dass die Parteien Tatsachen vollständig in der Vertragsurkunde festgelegt haben.

Falls sie sich aber im Vorfeld mündlich geeinigt haben, dass ein wie im entschiedenen Fall gewisser Zustand der Mieträume gewährleistet sein soll, können mündliche Nebenabreden nicht übergangen werden, zumal wenn ein schriftlicher Hinweis auf letzteres im Vertrag selbst darauf hinweist. Dem Mieter steht der Gegenbeweis also trotz fehlender schriftlicher Abfassung zu.

Formularmäßig getroffene Vollständigkeitsklauseln scheitern nach der Rechtsprechung des BGH ohnehin an §§ 305 b, 307, 309 Nr. 12 BGB.

Mündliche Vereinbarungen sind somit nicht von vornherein wirkungslos und man sollte schriftliche Verträge und die Umstände um die Einigung herum anwaltlich ruhig überprüfen lassen!

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