Verjährungsbeginn im Dieselskandal
Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese beginnt gemäß § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
In seinem Urteil (BGH, Urteil vom 29.07.2021-VI ZR 1118/20) hat der Bundesgerichtshof u.a. zu klären gehabt, ob und wann der dortige Kläger grob fahrlässig keine Kenntnis von der Manipulation des Dieselmotors an seinem Fahrzeug sowie daraus entstehender Ansprüche hatte.
In Abweichung von der Vorinstanz ließ der BGH die dazu veröffentlichten Pressemitteilungen wie auch die zahlreichen Berichterstattungen aus den Medien nicht gelten. Es sei entscheidend, ob der Kläger darüber tatsächlich Kenntnis erhalten habe.
Der BGH spricht deutlich aus, dass Niemand rechtlich verpflichtet sei, generell Medien zu verfolgen. Im Umkehrschluss könne ein entsprechendes Unterlassen auch nicht vorwerfbar sein und als grobe Fahrlässigkeit in der Unkenntnis gelten.
Der BGH verlangt hier von der Vorinstanz ergänzende Feststellungen, dass der Kläger diese Berichterstattung auch tatsächlich wahrgenommen und damit allgemein vom Dieselskandal Kenntnis genommen hat.
So heisst es in der Entscheidung:
„…denn niemand ist von Rechts wegen gehalten, im Verjährungsinteresse etwaiger deliktischer Schuldner generell die Medien zu verfolgen..“.
Die Entscheidung steht wieder einmal dafür, dass auch bestehende Bedenken im Hinblick auf einen Verjährungseintritt gegebenenfalls anzunehmender Ansprüche eine nähere Klärung verlangen!