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Thermofenster

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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich zu der Auslegung von Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 I und II VO (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 geäußert (EuGH (Große Kammer) Urteil vom 14.07.2022- C-128/20 (GSMG Invest GmbH6Co.KG/Auto Krainer GsmbH).

Der EuGH sagt zu Art. 3 dieser Verordnung und zu der Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) sowie über den Zugang zu Reparatur-und Wartungsinformationen für Fahrzeuge i.V.m. Art. 5 , dass diese so auszulegen seien, dass eine Einrichtung, welche die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur bei einer Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celcius und einem Fahrbetrieb unterhalb von 1 km gewährleistet, eine „Abschalteinrichtung“ gemäß Art. 3 darstelle.

Gleichzeitig sieht es darin keine Ausnahme vom Verbot der Verwendung solcher Einrichtungen, vielmehr dass Art. 5 II a) der Verordnung so zu verstehen sei, dass nachzuweisen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines dieser Bauteile verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall abzuwenden, welche eine konkrete Gefahr beim Betrieb der Fahrzeugs darstellen.

Eine der vorgesehenen Ausnahmen vom Verbot kann nicht angenommen werden, wenn es sich um eine Abschalteinrichtung handelt, die unter normalen Betriebsbedigungen im überweigenden Zeitraum des Jahres funktionieren müsste, um den Motor vor Schäden oder Unfall zu schützen und einen sicheren Betrieb zu gewährleisten.

Mit dieser Entscheidung ist zudem verbunden, dass die vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Software-updates die unzulässige Abschalteinrichtung durch die Freigabe einer weiteren unzulässigen Abschalteinrichtung ersetzt haben. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat also insofern eine rechtswidrige Verwaltungspraxis ausgeübt und in Millionen Fällen rechtswidrige Software-Updates mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung freigegeben.

Diesel-Fahrer mit den Marken ua Audi, BMW, Volkswagen und weiteren dürften damit aussichtsreiche Chancen haben, Schadensersatz im Dieselskandal zu erzielen.

Man sollte sich folglich im Einzelfall anwaltliche Unterstützung holen!

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