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Kündigung aus Anlass einer Krankheit-Maßregelungsverbot

Kündigung aus Anlass einer Krankheit-Maßregelungsverbot

Nach § 612a BGB darf ein Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber nicht benachteiligt werden, wenn er in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Sollte also ein Arbeitnehmer gerade deshalb gemaßregelt werden, soweit er ihm zustehende Rechte wahrnimmt und gerade dieses das wesentliche Motiv für den Arbeitgeber zu der von ihm eingeleiteten Maßnahme gegen den Arbeitnehmer sein, liegt ein Verstoß gegen diese Vorschrift vor.

Eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung soll laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Urteil vom 20.05.2021- 2 AZR 560/20) somit nur dann eine unzulässige und damit unwirksame Maßnahme sein, wenn der Arbeitgeber damit gerade das zulässige Nichterscheinen am Arbeitsplatz bestrafen möchte.

Etwas anderes soll es sein, wenn die Kündigung aus Gründen ausgesprochen wird, um „für die Zukunft erwarteten Folgen weiterer Arbeitsunfähigkeit, insbesondere (neuerlichen) Beitriesbablaufstörungen (vorzubeugen)“.

Der BGH leitet die Wirksamkeit einer solchen Kündigung auch aus § 8 I 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) ab, welcher vorgibt, dass auch bei einer Kündigung der Beschäftigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes fortbesteht.

Belastungen durch künftig zu erwartende Arbeitsunfähigkeitszeiten können also eine Kündigung gemäß § 1 II 1 KSchG rechtfertigen.

Eine Arbeitgeberseitige Kündigung sollte in jedem Fall einer fachlichen Überprüfung zugeführt werden, um angemessen seine Rechte als Arbeitnehmer wahrnehmen zu können.

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