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Dieselskandal-Anspruch auf rechtliches Gehör

Dieselskandal-Anspruch auf rechtliches Gehör

Der sog. Dieselskandal beschäftigt weiter die Gerichte, nun wieder hat auch der Bundesgerichtshof ( BGH, Beschluss vom 13.04.2021- VI ZR 493/19) etwas zu der Notwendigkeit entschieden, wie das Vorbringen einer Partei, hier des Klägers bei Inanspruchnahme des Herstellers auf Schadensersatz, zu erfassen und im Rahmen der Urteilsgründe zu „verarbeiten“ ist.

Im in Rede stehenden Fall war dem Kläger in der Vorinstanz vorgeworfen worden, lediglich allgemein zum Gegenstand des sog. „Dieselskandals“ und der Funktionsweise der im Motor EA189 eingebauten, mit einer speziellen Software versehenen illegalen Abschalteinrichtung vorgetragen und auch nur hierfür Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten zu haben.

Dem ist der BGH entgegengetreten und hat das Vorbringen aus der Klageschrift hervorgehoben, wonach dort vorgetragen wurde, dass die Beklagte im September 2015 öffentlich zugegeben habe, dass der Motor EA189 eine illegale Abschalteinrichtung besitze. In diesem Zusammenhang wird der Sachvortrag des Klägers zu den Modalitäten dieser Abschalteinrichtung vonseiten des BGH und das dazu gestellte Beweisangebot durch Sachverständigengutachten herangezogen.

Der BGH kommt jedenfalls in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass der Kläger damit hinreichend schlüssig dargestellt und unter Beweis gestellt habe, dass sein Fahrzeug von einer illegalen Abschalteinrichtung betroffen gewesen sei.

Die aktuellen Angaben der Beklagten auf ihrer Homepage, die in der Klageschrift auch erwähnt werden, dass angeblich das streitgegenständliche Fahrzeug nicht mit einer Abschalteinrichtung versehen sei, änderte an der Einschätzung nichts, da der Kläger Beweis angetreten habe, dass auch sein Fahrzeug betroffen sei und der eingebaute Dieselmotor eine illegale Abschalteinrichtung besitze.

Der BGH hat aus diesem Übergehen des „Kernvorbringens“ des Klägers darauf geschlossen, dass die Vorinstanz den Sinn des Vortrages nicht erfasst und auch nicht darüber entschieden hat. Der äußere Wortlaut allein darf danach nicht zum Gegenstand einer Entscheidung werden. Damit wird laut BGH das Recht einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt, wie im Fall des Kläger geschehen.

Es lohnt sich, Fragen nach Haftungsansprüchen im „Dieselskandal“ anwaltlich klären zu lassen. Die Rechtsprechung bleibt interessant!

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