Außerordentliche Kündigung-Nachschieben von Gründen
Bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses können auch Kündigungsgründe nachgeschoben werden.
Die 2-Wochenfrist des § 626 II BGB, welche mit Bekanntwerden der die Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigenden Tatsachen anläuft, schließt ein solches Nachschieben nicht aus, auch wenn die Sachverhalte bereits objektiv vorhanden waren.
Entscheidend ist nur, dass die Gründe zum Zeitpunkt der Kündigung dem Kündigenden noch nicht bekannt waren.
Laut einer Beschlussfassung des Bundesgerichtshofes ( BGH, Beschluss v. 12.01.2021-2 AZN 724/20) ist nicht einmal entscheidend, ob der Grund, auf welchen die ursprüngliche Kündigung ausgerichtet war, nicht mehr rechtzeitig innerhalb der einzuhaltenden 2-Wochenfrist aufgegriffen worden ist. Die erste Kündigung kann sogar „blanko“ ausgesprochen worden sein.
Wann ein Nachschieben möglich ist, hängt somit von den Umständen im Einzelnen ab. Wir beraten gerne!