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Ausgleich Restschadensersatz bei Fahrzeugerwerb über Händlerbestellung

Ausgleich Restschadensersatz bei Fahrzeugerwerb über Händlerbestellung

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 21.02.2022-VIa ZR 57/21) hat sich mit einem Neuwagenkauf beschäftigt, bei welchem dem Neuwagenkauf des durch den Fahrzeughersteller Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeuges durch den Händler beim Hersteller zugrundelag. Hierbei erwarb der dortige Hersteller einen Anspruch auf den Händlereinkaufspreis gegen den Händler.

Der BGH hat dazu festgestellt , dass zwar die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB vorlägen. Dieser Anspruch sei jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2019 verjährt, weil die Klägerin im Februar 2016 aufgrund eines Informationsschreibens der Beklagten Kenntnis nicht nur von dem „sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein“, sondern auch von der individuellen Betroffenheit ihres Kraftfahrzeugs erlangt habe. Ab dem Jahr 2016 sei der Klägerin deshalb die Erhebung einer Klage gegen die Beklagte zumutbar gewesen. Die Beklagte habe sich auf die Einrede der Verjährung auch berufen dürfen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben falle ihr nicht zur Last.

Aber nachdem der Anspruch auf Schadensersatz verjährt sei, stünde dem Geschädigten ein Anspruch auf Restschadensersatz zu, da der Fahrzeughersteller den Händlereinkaufspreis auf Kosten des Geschädigten erlangt habe. Nach Erfüllung der Forderung aus dem Kaufvertrag durch den Kläger habe die Beklagte als Ersatz im Sinne des § 818 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB den Kaufpreis erlangt. Die Beklagte habe somit eine Forderung gegen den Händler aus Kaufvertrag erlangt. Ihre Bereicherung setze sich nach Erfüllung dieser Forderung am Händlereinkaufspreis fort, der geringer war als der von der Klägerin später gezahlte Kaufpreis.

Nicht „erlangt“ habe die Beklagte dagegen ua. verauslagte Finanzierungskosten, so dass sich der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB – anders als der verjährte Anspruch aus § 826 BGB – nicht auf solche Schäden erstrecke.

Von dem Händlereinkaufspreis könne die Beklagte Herstellungs- und Bereitstellungskosten nach § 818 Abs. 3 BGB nicht in Abzug bringen, da sie sich im Sinne der § 818 Abs. 4, § 819 BGB bösgläubig bereichert habe. Allerdings reiche der Anspruch auf Restschadensersatz aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht weiter als der Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB, der grundsätzlich der Vorteilsausgleichung unterliege. Die Klägerin müsse sich deshalb eine Nutzungsentschädigung für die von ihrmit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer anrechnen lassen und könnte Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs verlangen.

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