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Andauernde Arbeitsunfähigkeit-Erlöschen von Urlaubsansprüchen

Andauernde Arbeitsunfähigkeit-Erlöschen von Urlaubsansprüchen

Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und kann lediglich bei „dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen“ übertragen werden und ist dann in den ersten drei Kalendermonaten zu nehmen, was allgemein bekannt sein dürfte. Diese Regelungen lassen sich § 7 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) entrnehmen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage befasst, wie Urlaubsansprüche bei andauernder Arbeitsunfähigkeit zu behandeln sind ( BAG, Urteil vom 07.09.2021- 9 AZR 3/21).

Ein Arbeitnehmer war seit November 2015 arbeitsunfähig erkrankt und verlangte Urlaubsabgeltung für die Jahre 2015, 2016 und 2017. Das BAG lehnte die Ansprüche für die Jahre 2016 und 2017 ab.

Insoweit stellte es fest, dass nach unionsrechtlicher Auslegung des § 7 III 3 BUrlG im Falle andauernder Arbeitsunfähigkeit eines seit Beginn oder im Verlauf des Urlaubsjahres erkrankten Arbeitnehmers der gesetzliche Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres erlösche.

Voraussetzung dafür sei aber, dass der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten bei der Umsetzung des Urlaunbsanspruches erfüllt habe. Dieser müsse den Arbeitnehmer vor allem auffordern, den Urlaub zu nehmen und auch auf den sonst drohenden Verlust hinweisen, auch während bestehender Arbeitsunfähigkeit.

Ein Nichteinhalten dieser Verpflichtungen sei allerdings unschädlich, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub gar nicht hätte realisieren können, da er ab Beginn des Urlaubsjahres bis zum 31.03. des Folgejahres durchgängig arbeitsunfähig gewesen wäre. So war es laut BAG im entschiedenen Fall, so dass der Urlaub nicht an fehlender Mitwirkung des Arbeitgebers, sondern der Arbeitsunfähigkeit gescheitert sei.

Da sich erst im Rückblick feststellen lässt, ob die Arbeitsunfähigkeit Grund für das Scheitern des Urlaubs gewesen ist, empfiehlt sich dringend, die Mitwirkungspflichten Arbeitgeberseits in jedem Falle einzuhalten!

Ob dieses auch für das Jahr 2015 zu gelten habe, da bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Urlaub zumindest teilweise hätte genommen werden können, hat das BAG zur Vorlage an den EuGH (Europäischer Gerichtshof) gemacht.

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