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Abschalteinrichtung in Dieselfahrzeugen illegal-Entscheidung Europäischer Gerichtshof

Abschalteinrichtung in Dieselfahrzeugen illegal-Entscheidung Europäischer Gerichtshof

Ein in Frankreich geführtes Strafverfahren gegen einen Automobilhersteller, welcher dort Kraftfahrzeuge vertreibt, hat zu grundsätzlichen Feststellungen des Gerichtshofs der Europäischen Union geführt ( EuGH (2. Kammer), Urteil vom 17.12,2020-C-693/18).

Das Urteil betrifft die Reichweite bestehender EU-Verordnungen ( Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 II der VO (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlamenst und des Rates vom 20.06.2007).

Zunächst einmal stellt danach „eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software ein “ Konstruktionsteil“ im Sinne dieser Bestimmung (dar)“.

Weiter sollen nicht nur Maßnahmen zur Nachbehandlung von Abgasen den Regelungen unterfallen, sondern auch solche, durch die „Emissionen im Vorhinein, das heißt bei der Entstehung, verringert werden“.

Der EuGH sieht in einer „Einrichtung, die jeden Parameter im Zusammenhang mit dem Ablauf der in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren erkennt, um die Leistung des Emissionskontrollsystems bei diesen Verfahren zu verbessern und so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen, eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne dieser Bestimmung…., selbst wenn eine solche Verbesserung punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann“.

Und ganz deutlich wird der EuGH noch dazu, ob eine Ausnahme vom Verbot solcher Einrichtungen angenommen werden kann und verneint dieses ausdrücklich.

Die per Abschalteinrichtung erzielte Zulassung und damit deren Illegalität bleibt selbst dann bestehen, wenn u.U. Verschleiß oder Verschmutzung des Motors verhindert werden.

Die Annahme eines Ausnahmefalls von einem Verbot, nämlich eine Einrichtung, die dem „Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs betrifft“ weist der EuGH zurück.

Diese Entscheidung ist richtungsweisend, um erfolgreich im Rahmen des sog. Dieselskandals seine Ansprüche als betrogener Fahrzeugführer durchzusetzen.

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