Standort, Ruckteschellweg 8, 22089 Hamburg
+49 (0)40 63 85 86 - 0
info@advoonline.de

Kündigung bei Mängeln vor Abnahme

Kündigung bei Mängeln vor Abnahme

Das Oberlandesgericht in Berlin (Kammergericht, Urteil vom 03.03.2026 – 21 U 109/24) hat sich mit einem Streit der Parteien auseinandergesetzt, bei welchem es um die Kündigung eines Vertrages über Parkettarbeiten um Restwerklohn und Schadenersatz ging.

Im Rahmen des geschlossenen Vertrages war vereinbart, ein Parkett der Qualität IN 13489 „Kreis“ einzubauen.

Verlegt wurde dann jedoch ein Parkett, welches diesem Anforderungsprofil nicht entsprach. Die Auftragnehmerin zog sich darauf zurück, dass die Auftraggeberin Kenntnis darüber gehabt habe, dass das angebotene Parkett keine Kreissortierung biete.

Die hierüber durchgeführte Beweisaufnahme ergab dieses jedoch nicht.

Die Auftraggeberin setzte eine Frist zur Mängelbeseitigung, die die Auftragnehmerin verstreichen ließ, und kündigte anschließend den Vertrag aus wichtigem Grund.

Die Auftragnehmerin erhob sodann in erster Instanz Klage auf Zahlung des Restwerklohns, während die Auftraggeberin eine Widerklage einleitete, um die ihr für Ersatzmaßnahmen nach der Kündigung entstandenen Mehrkosten von ca. 345.000,00 € einzufordern.

In der ersten Instanz war die Werklohnklage abgewiesen worden, in der Berufung ging die Widerklage durch.

Das Gericht vertritt dort die Auffassung, dass ein Mangel vorliege, da das eingebaute Parkett nicht dem vertraglich vereinbarten Leistungsinhalt gleichgekommen ist. Es genüge aber nicht die reine Mangelhaftigkeit für den Ausspruch einer Kündigung aus wichtigem Grund im Regelfall.

Eine Unzumutbarkeit in der Vertragsfortsetzung sei im Vorliegenden aber darin zu sehen, dass die Auftragnehmerin die Mangelhaftigkeit in Abrede stellte, sich nicht auf den Einbau des vertraglich vereinbarten Parketts einließ und die Fortführung nur als vergütungspflichtige Änderung behandeln wollte.

Hierin hat das Kammergericht eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses gesehen.

Da die VOB/B nicht als Ganzes in das Vertragsverhältnis Eingang gefunden hat, war nach Meinung des Gerichts § 648 a BGB einschlägig.

Die bereits erbrachte Leistung entsprach nicht dem, was vereinbart war, sodass dafür die Auftragnehmerin auch keinerlei Vergütung erhalte, da das Parkett für die Auftraggeberin wertlos war und entsprechend wieder ausgebaut werden musste.

Das Kammergericht entschied außerdem in diesem Zusammenhang, dass auch ein Drittunternehmer mit der Ersatzvornahme schon vor Ausspruch der Kündigung eingeschaltet werden konnte, solange die Arbeiten erst nach dieser Erklärung in Angriff genommen wurden.

Mittels dieser Entscheidung ist nochmals deutlich geworden, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund vor Abnahme nicht einfach so möglich ist, sondern gewisse Hürden dafür überwunden werden müssen. Mangel, Fristsetzung, Reaktion des Auftragnehmers sollten in jedem einzelnen Fall deshalb sauber dokumentiert werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert