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Kein Vorteilsausgleich bei Nacherfüllungsanspruch im Kaufrecht

Kein Vorteilsausgleich bei Nacherfüllungsanspruch im Kaufrecht

Es stellt sich die Frage, ob ein Käufer bei einer Nachbesserung einer gebrauchten Sache sich einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen muss, wenn ein Teil im Zuge der Nachbesserung durch ein Neuteil ersetzt werden muss.

Der Bundesgerichtshof ( BGH, Urteil vom 13.05.2022-V ZR 231/20) verneint dieses, wenn der Vorteil des Käufers allein darin besteht, dass die Kaufsache durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Vorteil in Form eines Wertzuwachses erhält oder durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils eigene Kosten erspart.

Denn der Verkäufer käme bei der Beseitigung im Wege der Nachbesserung lediglich seinen vertraglichen Pflichten nach und könne dafür keinen Ausgleich verlangen.

Bei einer gebrauchten Sache könne der Mangel nur durch ein neues oder höherwertiges Teil beseitigt werden.

Da sich der Schadensersatzanspruch statt der Leistung in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten nach §§ 437 Nr. 3, 280 I und III, 281 BGB nach dem Recht auf Nachbesserung richtet, soll dieses auch für ihn gelten.

Auch dann muss der Käufer sich nicht an den Mängelbesitigungskosten mittels eines Abzuges beteiligen.

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