Grundsätze zur Höhe notwendiger Selbstbehalt
bei Zusammenleben mit nur einem Partner betreffend Unterhaltspflichten
Im Rahmen der Bestimmung der Höhe von Unterhalt ist bei dem Unterhaltsverpflichteten der sog. notwendige Selbstbehalt entscheidend.
Der BGH hat nun in einem Beschluss (BGH, Beschluss vom 26.03.2025 – XII ZB 388/24) den Fall entschieden, ob und wie sich der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei Zusammenleben mit einer anderen Person in einer Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft herabsetzt.
Es ging insofern um Haushaltsersparnisse und Synergieeffekte durch eine solche Lebensgemeinschaft, die zu berücksichtigen seien. Hierbei ist auch nicht entscheidend, ob sich Ersparnisse auf Wohnkosten beziehen.
Im vorliegenden Fall hatten sich die Eltern einer 2012 geborenen Tochter im Jahr 2014 getrennt, wobei die Tochter dann bei der Mutter im Haushalt verblieb und lebte.
Nachdem die Unterhaltsvorschusskasse die Unterhaltsleistungen für den Kindesvater aufgebracht hat, forderte sie diese nach übergegangenem Recht bei ihm wieder ein.
Der Vater ist ausgebildeter Koch, jedoch längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt gewesen und hat einen festgestellten Grad der Behinderung von 50 %.
Von November 2021 bis November 2023 übte er eine auf zwei Jahre befristete Beschäftigung aus, die mit einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.321,00 € vergütet worden ist.
Im Anschluss wurde er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld I.
Mit einer neuen Lebensgefährtin lebt er seit 2023 zusammen, welche durchschnittlich ein durchgehendes monatliches Nettogehalt von 1.195,00 € erhält.
Die vorangegangenen Instanzen Amtsgericht und Oberlandesgericht stuften den Vater als lediglich eingeschränkt leistungsfähig ein. Sie ordneten ihm ab 2024 fiktive Einkünfte aus einer Vollzeitbeschäftigung zum Mindestlohn an und rechneten ihm daraufhin 1.592,00 € Nettoeinkünfte zu.
Gleichzeitig lehnten sie die Herabsetzung des Selbstbehaltes ab, da die neue Lebensgefährtin ihren eigenen Bedarf mit ihren Einkünften nicht decken könne.
Die hieraufhin von Seiten des Vaters eingelegte Rechtsbeschwerde führte zu teilweisem Erfolg.
Der BGH bestätigte die von den Vorinstanzen angenommenen (teilweise fiktiven) Einkünfte.
Diese würden auch der gesteigerten Unterhaltspflicht im Rahmen des Kindesunterhalts entsprechen, da der Vater aufgrund seiner Behinderung und Erwerbsbiografie keine höheren Einkünfte erwirtschaften könne. Was den Selbstbehalt und die nicht zugestandene Herabsetzung betrifft, vertritt der BGH jedoch eine andere Auffassung.
Er nimmt insofern an, dass die neue Lebensgefährtin den Bedarf sehr wohl decken könne, weshalb auch diese Synergieeffekte des Zusammenlebens voll eintreten würden und der Selbstbehalt des Vaters pauschal um 10 % herabzusetzen sei.
Die Haushaltersparnisse beliefen sich auf ca. 10 %, wobei sich der BGH auf Regelungen aus dem Sozialrecht berief, dort § 20 Abs. 4 SGB II i.V.m. Anlage zu § 28 SGB XII (SGB = Sozialgesetzbuch).
Der BGH wies aber darauf hin, dass sich die Lebensgefährtin an den Kosten der gemeinsamen Lebenshaltung beteiligen können müsse, um zur Zurechnung von Ersparnis beim Vater kommen zu können.
Der BGH nimmt an, dass sie ihren eigenen notwendigen Bedarf decken könne, lässt aber offen, ob die Mindesteinkünfte des Lebenspartners dabei nach dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf oder aber auf der Grundlage unterhaltsrechtlicher Selbstbehaltsätze festgelegt würde.
Aber selbst bei Anwendung der höheren unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltsätze ist die Lebensgefährtin in der Lage, ihren Bedarf zu decken.
Das unterhaltsrechtliche Existenzminimum wird an den notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen angelegt. Von diesem werden pauschal 10 % abgezogen.
Der Selbstbehaltsatz für Nichterwerbstätige ist auch deshalb heranzuziehen, da der höhere Betrag für Erwerbstätige einen schlichten Erwerbsanreiz darstellt und deshalb nicht zur Anwendung kommt.
Das Nettoeinkommen der Lebensgefährtin betrug somit nach Abzug der pauschalen berufsbedingten Aufwendungen 1.135,00 €.
Damit ist das um 10 % gekürzte unterhaltsrechtliche Existenzminimum in Höhe von 1.008,00 € gewahrt.
Der Selbstbehalt des Vaters war daher zu kürzen im Jahr 2023 auf 1.233,00 € und im Jahr 2024 auf 1.305,00 €.
Die Höhe des Selbstbehaltes bestimmt sich nach den jeweiligen Fassungen der Düsseldorfer Tabelle und wird hier entsprechend der dortigen Zahlenvorgaben genannt.