Standort, Ruckteschellweg 8, 22089 Hamburg
+49 (0)40 63 85 86 - 0
info@advoonline.de

Anspruch auf Urlaubsabgeltung und vertragliche Ausschlussfristen

Anspruch auf Urlaubsabgeltung und vertragliche Ausschlussfristen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich wieder einmal mit vertraglichen Ausschlussfristen befassen müssen ( BAG, Urteil vom 09.03.2021- 9 AZR 323/20).

In dem Arbeitsvertrag des Klägers war eine Klausel enthalten, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zunächst innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich angemeldet werden müssen. Davon sollten nur Forderungen aus unerlaubter Handlung ausgenommen sein.

Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses macht der Kläger gegen seine Arbeitgeberin Ansprüche auf Urlaubsabgeltung geltend.

Hierzu berief sich die Arbeitgeberin darauf, dass der Kläger die Ausschlussfrist -was der Fall gewesen ist-nicht eingehalten habe. Letzterer wiederum vertrat die Ansicht, dass die Klausel unwirksam sei.

Das BAG bestätigte die Auffasung des Klägers. Er stellte erst einmal klar, dass Urlaubsabgeltungsansprüche zwar solcher vertraglichen Ausschlussfrist, wie zwischen den Parteien vereinbart, grundsätzlich unterfallen.

Eine solche Frist kann laut BAG aber unwirksam sein, wenn sie die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Abänderung der geltenden Verjährungsfristen nicht einhalte.

Hierzu sieht § 202 I BGB vor, dass die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden könne.

Da die vertragliche Regelung lediglich Ansprüche wegen unerlaubter Handlungen ausnehme, würden auch bei vorsätzlichen Vertragsverletzungen diese Wirkungen, sprich Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen eintreten.

Aus diesen Gründen sei die komplette Klausel unwirksam, da diese weder durch Auslegung inhaltlich noch durch Teilung in unwirksamen und wirksamen Teil aufrecht erhalten werden könne.

Damit ist das BAG zu dem Ergebnis gekommen, dass die gesamte Regelung nicht wirksam ist.

Ausschlussklauseln sollten somit immeranhand der Gesetzeslage wie auch Rechtsprechung ausgerichtet werden, um Überraschungen zu vermeiden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert